Regulativ der Stadt Zschopau, sowie der Landgemeinden Dittersdorf, Dittmannsdorf, Gornau, Hohndorf, Kunnersdorf, Krumhermersdorf, Schlößchen-Porschendorf, Waldkirchen, Weißbach und Witzschdorf, die Ausschließung säumiger Abgabenpflichtiger von öffentlichen Vergnügungsorten betreffend
Titel
Regulativ der Stadt Zschopau, sowie der Landgemeinden Dittersdorf, Dittmannsdorf, Gornau, Hohndorf, Kunnersdorf, Krumhermersdorf, Schlößchen-Porschendorf, Waldkirchen, Weißbach und Witzschdorf, die Ausschließung säumiger Abgabenpflichtiger von öffentlichen Vergnügungsorten betreffend
Die Polizcibeamten der Gcmcindcn haben vvn Zeit zn Zeit die in den Händen der Gastwirthe u. s. w. befindlichen Listen zu rcvidiren und eventuell richtig zu stellen. 8 6. Gast- und Schankwirthe, welche im Verbandsbezirk ihr Gewerbe treiben, dürfen nach erfolgter Benachrichtigung gemäß 8 4 dieses Regulativs au Personen, welche dem Verbote unter stellt sind, Speisen und Getränke auch durch Beauftragte nicht verabreichen, sie auch an Tanzstättcn nicht mehr znlassen. Sic sind vielmehr verpflichtet, die Abgabcnrcstanten von ihren Gast- wirthschaften, Schank- und Tanzstätten wcgzuweiscn und dafern dies erfolglos geblieben ist, sofort polizeiliche Hilfe zur Durch führung des Verbotes anznrufen. 8 7. Vorsteher von Cvrporationcn, Vereinen und geschlossenen Gesellschaften, welche im Verbandsbczirkc bestehen, sind von der gemäß tz 4 dieses Regulativs erfolgten Benachrichtigung an ver pflichtet, solche Mitglieder, welche dem Verbote unterstehen, von denjenigen Räumlichkeiten auszuschließen, in denen Speise und Getränke gegen Entgelt verabreicht oder Tanzlustbarkcitcn oder sonstige gesellige Vergnügungen abgehalten werden. Sie haben die Restanten wegzuwcisen, im Erfvlglvsigkcitsfallc aber ebenfalls polizeiliche Hilfe anzurnfcn. 8 8. Die bisher in den einzelnen Gemeinden auf Grund des Gesetzes vom 21. April 1884 erlassenen Regulative oder sonstigen Bestimmungen werden als solche hiermit aufgehoben. Dagegen bleiben die ans Grund solcher Vorschriften etwa bisher erlassenen und noch bestehenden einzelnen Schank- und Tanzstättenverbotc in Kraft. Das weitere Verfahren bezüglich derselben richtet sich in dessen nach den Bestimmungen dieses Regulativs.