statten überhaupt gestattet ist, außer dem nach a festgesetzten Wasserzins noch einen der Größe seines Geschäfts bezw. seines besonderen Wasserbedarfs entsprechenden Zuschlag zu entrichten. cs Viehbesitzer haben für jedes Pferd und jedes Stück Rind vieh 11/2 Mark jährlich besonders zu entrichten; Jung- und Kleinvieh unterliegen keiner besonderen Abgabe. cks Für Gemüsegärten und Ziergärten, sowie für Ge wächshäuser ist ein Wassermesser aufzustellen, wenn für sie eine besondere Ausflußvorrichtung (Hydrant) ange bracht ist. es Für jede Privatbadeeinrichtung, für jedes Wassercloset, für jedes Pissoir mit Wasserspülung, sowie ks für Entnahme von Wasser zu Bauten wird der Wasser zins jedesnial durch den Bauausschuß besonders festgesetzt. Der Gesamtwasserzins, welcher sich nach Vorstehendem für ein Haus oder Grundstück ergibt, wird auf halbe oder ganze Mark nach oben abgerundet. (Laut Fassung des l. Nachtrags vom 7. Juni 1898s. 8 9- Für die Entnahme von Wasser aus öffentlichen Trögen, Ständern und Brunnen ohneEinrichtung einer Privat leitung haben die Besitzer solcher Häuser, welche an das Rohrnetz der städtischen Wasserleitungen hätten angeschlossen werden können, a) bei Benutzung des Wassers zu hauswirtschaftlichen und ge werblichen Zwecken (vergl. 8 8as ein Drittel, bs in den Fällen unter b—ck des § 8 zwei Drittel des Wasserzinses zu zahlen, der nach den Vorschriften des 8 8 zu zahlen sein würde, wenn das Haus mit Privatleitung ver sehen wäre. 8 10. Die Einschätzung erfolgt jedes Jahr durch den Bauaus schuß.