der Anlagcpflichtigcu besondere Kenutniß beiwohnt, von dem Aus schüsse zur Auskunftsertheilung, jedoch lediglich mit berathender Stimme zugezvgen werden. Diese Personen sind ebenfalls zur Verschwiegenheit zu ver pflichten. -A 8 i« Fertigung und Oollziolchtiig der jsirotocollo und anderer Schriften des Liuschätzungsausschusfts. Die Führung der Protocolle über die Ausschußsitzungen liegt einem damit zu beauftragenden Ausschußmitgliede ob. Die Vollziehung der Protocolle ist vom Vorsitzenden und einein anderen Ausschußmitgliede, die aller anderen Schriften des Ausschusses vom Vorsitzenden allein zu bewirken. 8 17 Rechte des Ausschusses. Der Einschätzungsausschuß hat dieselben Rechte den cinzm schätzenden Personen sowie dritten Gemeindemitgliedcrn gegenüber Ivie die staatliche Einschätzungskommisfion. Insbesondere kann derselbe selbst oder durch seinen Vorsitzen den oder durch ein anderes zu beauftragendes Mitglied des Aus schusses vou jedem Anlagepflichtigcn über dessen Erwerbs- und Ber- mogensverhältnisse auf bestimmte Fragen schriftlich oder mündlich Auskunft verlangen und zu diesem Zwecke die zu befragende Per son zum Erscheinen behufs mündlicher Verhandlung vorladen. Die Verweigerung der verlangten Auskunftsertheilung inglcichen das Nichterscheinen der Beitragspflichtigen vor dem Einschätzungs ausschüsse aus ergangene Vorladung, sofern nicht uachgewiesen wird, daß der Vorgeladenc durch unabwendbare Ursachen am Erscheinen behindert war, hat den Verlust des Reclamationsrechtes gegen die von dem Einschätzungsausschusse bewirkte Schätzung für das lau fende Steuerjahr zur Folge. 8 18. Rokauutmachuug dos Ergebnisses der Einschätzung. Jedem Anlagenpflichtigen ist die Einschätzungssumme, zu welcher er Ungeschützt worden ist, sowie der Betrag der von ihm zu entrichtenden Anlagen durch die Stadtsteuer-Einnahme mittelst einer verschlossenen Zuschrift (Anlagenzettel) bekannt zu machen. Denjenigen Anlagenpflichtigen, welchen die Zuschrift nicht be händigt werden kann, bleibt überlassen, sich wegen Mittheilung des Einschätzungsergebnisses bei der Stadtsteuereinnahme zu melden.