5> II. von Schul- und Kirchenanlagen 1) auswärts Wohnende vom Einkommen aus ihrem Gewerbe betriebe innerhalb des Stadtbezirks; 2) unbewegliches Vermögen außerhalb des Stadtbezirks; 3) alle Grundstücke der Kirchengemcinde, des Kirchen, Pfarr- und Diaconatslehns hier; 4) das Bezirks-Annen- und Arbeitshaus nebst dem dazu gehö rigen Areal. III. Von Kirchenanlagcn allein: 1) die Mitglieder einer der Kirchengemeindc Zschopau fremden, vom Staate anerkannten Religionsgcsellschaft, mit Ausschluß des Einkommens vom Grundbesitz und 2) die Geistlichen und Nvlksschullehrcr hier, ebenfalls mit Ausschluß des Einkommens vom Grundbesitz. 8 4. Voste'Ue'NUlg von Zlilitärporsonon. Die Veranlagung der aktiven und nicht aktiven Militärpcr- souen und der Hinterbliebenen derselben erfolgt in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. Februar 1888, die Heranziehung von Militär Personen zu örtlichen Abgaben bctr. Sollte das angezogene Staatsgesetz abgeäudert werden, so leiden diese Aeuderungen auch auf dieses Regulativ Nuwendung. 8 '»- Anlnge'pflichtigos Linkommen. Anlagepflichtig ist das gcsammte jährliche Einkommen der in 8 1 gedachten Beitragspflichtigen, jedoch mit folgenden Modifika tionen: a.) Das feste Dicnstcinkommeu an Gehalt, Wartcgeld und Pen sion ist nur mit vier Fünftheilcu in Ansatz zu bringen. l>) Das Einkommen aus Grundbesitz oder aus einem Gewerbe betriebe außerhalb des Stadtbezirks gelaugt nur mit der Hälfte und nur daun, wenn der zu Veranlagende sein Ein kommen nur von auswärtigem Grundbesitze oder dergleichen Gewerbebetrieb bezieht, zur Besteuerung. o) Auswärts Wohnende sind lediglich mit demjenigen Einkommen zu veranlagen, welches sic aus ihrem Grundbesitze bcz. ihrem Gewerbebetriebe innerhalb des Stadtbezirks beziehen. Verlegen jedoch erstere im Laufe des Jahres ihre» Wohn sitz in den Stadtbezirk Zschopau, so tritt für das gcsammte Einkommen derselben mit dem auf den Domizilwechsel nächst folgenden Monat die volle Anlagcnpflicht ein.