dieses Ansatzes führt, auch eine entsprechende Aenderung des auf denselben Ansatz gegründeten Anlagensatzes im Anlagcncataster von selbst zur Folge. 8 28. Bescheinigungsverfahren bei eingewendeter Reclamation. Der Stadtrath ist befugt, zur Prüfung der Reclamatiou Zeugen und Sachverständige nöthigenfalls eiillich zu vernehmen oder durch Requisition vernehmen zu lassen, sowie von dem Recla- manten selbst schriftliche oder mündliche Auskunft auf bestimmte Fragen bezüglich seiner Erwerbs- und Vermögensverhältnisse zu verlangen und ihn zur Vorlegung der darauf bezüglichen Urkunden und Geschäftsbücher aufzufordcrn. Die Aufforderung geschieht unter der Verwarnung, daß, wenn der Reclamant dieser Aufforderung nicht innerhalb der fest gesetzten Frist entsprechen würde, die Reclamatiou als unbegründet werde zurückgewicsen werden. Nicht minder ist der Stadtrath berechtigt, seine Entscheidung von einer Bekräftigung thatsächlicher Anführungen durch Versiche rung an Eidesstatt selten des Reclamanten abhängig zu machen. Die Abnahme dieser Versicherung an Eidesstatt erfolgt durch den Rath. Diesfalls sind die zu bekräftigenden Thatsachen in die Be kräftigungsformel speciell aufzunchmen. Der Reclamant ist unter Mittheilung dieser Formel und unter der Verwarnung zu laden, daß bei seinem Nichterscheinen in dem zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Ter mine oder bei Ablehnung dieser Versicherung die Reclamatiou als unbegründet werde zurückgewiesen werden. 8 2S. Bekanntmachung der' Entscheidung auf die Reclamation. Die Entscheidung des Stadtrathes ist dem Reclamanten unter Angabe der Gründe schriftlich zuzufertigen. 8 Recurs. Gegen die Entschließungen des Stadtraths 8 29 stehen dem Reclamanten die gesetzlichen Rechtsmittel an die Aufsichtsbehörde offen. 8 s* Rechtsmittel gegen Bachschätzung. Rechtsmittel gegen Nachschätznngen sind zuvörderst dem Stadt- rathe vorzulegen und nur dann zur Entscheidung der vorgesetzten