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I. Nachtrag zu dem Regulotive Mr die MM von Wasser aus den Wasser leitungen der Stadt Wapan in WvatgrunMlke vorn 15. Mveinder 1892. I. zu 8 8. 1., In 8 8 wird unter a gesetzt statt „kleingewcrblich" nur „gewerblich", also „klein" gestrichen. 2., Absatz 1 unter b des 8 8 erhält folgende Fassung: Wer zu einem Gewerbebetriebe eine größere Menge Wasser bedarf (z. B. Färber, Brauer, Brenner, bei Dampfkessel anlagen, Fabriken, öffentliche Wasch- und Badeanstalten, Bleichen, ferner Handelsgärtner, Seifensieder, Töpfer, Gerber, Fleischer, Bäcker, Apotheker, Gast- und Schank- wirthe, Hutmacher, Destillateure, Fischhändler, Schmiede), hat, sofern ihm nach 8 2 die Entnahme von Wasser für- feine Bctriebsstätten überhaupt gestattet ist, außer dem nach a festgesetzten Wasserzins noch einen der Größe seines Geschäfts bezw. seines besonderen Wasserbedarfs entsprechen den Zuschlag zu entrichten. 3., Absatz 2 und 3 unter b des 8 8 fallen weg. 4., Satz 2 unter ck des 8 8 fällt weg. II. zu 8 N- 8 11 erhält als 2. Absatz folgenden Zusatz: Ist ein Wasscrmcsser aufgestellt, so wird bis auf Weiteres für das Kubikmeter 12 Pfennige berechnet. Doch ist als Gcsammt- jahrcszins mindestens der bei der Schätzung nach 8 8 fcstgestelltc Betrag zu zahlen. Zschopau, den 7. Juni 1898. Der ötadtrath. (1^. 8.) Kretzschmar, Bürgermeister. Die Stadtverordneten. (I^. 8.) TLeber, R.-Anw., I. Vorsteher.