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Reg« ü Entrichtung von Abgaben für Musikaufsührungen, Gesa Lustbarkeit Auf Grund des Gesetzes, die Abänderung mehrerer Bestimmungen treffend, vom 30. April 1890 wird unter Aufhebung des Ortsstatuts über Kunstvorstellungen für Zschopau vom 25. Juni 1873 folgendes Regn ü Entrichtung von Abgaben für Mnsikaufführungen, Gesa, Lustbarkeit errichtet. 8 1- Für alle in Zschopau stattfindenden Musikaufsührungen, Gesangs- und deklamatorischen Vorträge, Schaustellungen und Lustbarkeiten aller Art wer den Abgaben zur städtischen Armenkasse in Gemäßheit der unter T ange- fügten Staffel erhoben. 8 2. Zur Zahlung der vorstehenden Abgaben sind dem Stadtrathe gegen über verpflichtet 1., in den Fällen unter 1—4 der augefügten Staffel der Wirth, in dessen Räumen die Belustigungen stattfinden, 2., in den Fällen unter Nr. 5 der angefügten Staffel die herum ziehenden Musiker, 3., in den Fällen unter Nr. 6 der angefügten Staffel die Unter nehmer, 4., in den Fällen unter Nr. 7—10 der angefügten Staffel die Zschopau, am 15. Oktober 1890. Der Stadtrath. (U. 8.) Arnold Kretzschmar, Bürgermeister. der Armenordnung für das Königreich Sachsen vom 22. Oktober 1840 be- Entrichtung von Abgaben für Belustigungen, Schaustellungen, Theater- und Lativ ?er gs- und deklamatorischen Borträgen, Schaustellungen nnd i» aller Art geschlossenen Gesellschaften und zwar deren Mitglieder solidarisch einer für alle wie alle für einen. 8 3. Der Erlaß dieser Abgabe steht im einzelnen Falle dem Stadtrathe zu. 8 4. Für die iu der Staffel unter 5 und 6 aufgeführten Musikaufführungen n. s. w. wird die Abgabe tageweise, im Uebrigen aber für jede einzelne Musikaufführung u. s. w. besonders berechnet. Diese Abgaben sind stets vor Beginn der Musikausfllhrung, der Ge sangs- und deklamatorischen Vorträge, Schaustellungen und Lustbarkeiten in dem Geschäftsräume des Stadtraths und in der geordneten Geschäftszeit desselben zu bezahlen. 8 5. Unterbleibt diese vorherige Bezahlung, so ist außer der Nachzahlung der betreffenden Abgabe der Betrag der letzteren als Strafe zu bezahlen. Die Stadtverordneten. (I-. 8.) Raschke, Vorsteher. Staffel über die Höhe der Abgaben für Mnsikanffnhrungen, Gesangs- und deklamatorische Vorträge, Schaustellungen und Be lustigungen. L.. ' U. Für öffentliche Musikaufsührungen, Gesangs- und deklamatorische Vorträge, Schaustellungen und Lustbarkeiten. 1., für ein Tanzvergnügen 3M. — Pf. 2., für eine Musikaufführung mit Ausnahme der in Punkt 5 aufgeführten, für Gesangs- und deklamatorische Vorträge und sonstige Lustbarkeiten ohne Tanzvergnügen . . 2 M. — Pf. 3., für dieselben mit Tanzvergnügen 6 M. — Pf. 4., für einen Masken- oder Kostümball oder ein Tanzver ¬ gnügen mit Maskenscherz nach Ermessen des Stadtraths 20—50 M. 5., für Musikaufsührungen von in der Stadt herumziehen ¬ den Musikern nach Ermessen des Stadtraths . . . 1—5 M. 6., für Schaustellungen aller Art einschließlich der dabei gebotenen Musikaufsührung nach Ermessen des Stadtraths 1—5 M. Für Musikaufsührungen, Gesangs- und deklamatorische Vorträge, Schau stellungen und Lustbarkeiten, welche von Vereinen oder Gesellschaften in Gast-, Schank- oder Gesellschaftslokalen veranstaltet werden. 7., für ein Tanzvergnügen 7 Mo 50 Pf. 8., für eine Musikaufführung, für Gesangs- und dekla ¬ matorische Vorträge und Lustbarkeiten aller Art ohne Tanzvergnügen 5 M. — Pf. 9., für dieselben mit Tanzvergnügen 7 M. 50 Pf. 10., für einen Masken- oder Kostümball oder ein Tanz vergnügen mit Maskenscherz nach Ermessen des Stadt raths 20—50 M. Von der Königlichen Kreishauptmannschaft und dem Kreisausschusse zu Zwickau ist das vorstehende Regulativ, soweit darin die Abgaben von öffentlichen Tanzvergnügungen und Lustbarkeiten aller Art in der Stadt Zschopau zur Armenkasse daselbst beziehentlich von Neuem festgestellt werden, gemäß Z 14 des Gesetzes vom 30. April 1890, die Abänderung mehrerer Bestimmungen der Armenordnung vom 22. Oktober 1840 betreffend, verbunden niit KZ 36 und 132 der Revidirten Städteordnung vom 24. April 1873 genehmigt worden. Zwickau, am 12. November 1890. (1^. 8.) Königliche Kreis-Hauptmannschaft. V. Hansen. Sändler.