Zn Ansehung derjenigen Bestimmungen des Bauplans, welche entweder der Abwendung und Verminderung der Feuersgefahr halber, oder aus Rücksichten auf die öffentliche Gesundheitspflege für noth- wendig zu erachten sind, kann die etwa ermangelnde Zustimmung der Gcmcindevcrtreter durch Entscheidung der vorgesetzten Regierungs behörde ergänzt werden. Baupläne der §. 9. gedachten Art bedürfen überdies der Be stätigung des Königlichen Ministeriums des Innern. HI. Abschnitt. Von der Stellung und Lage der Gebäude. 8 Absteckung. Die Stellung sämmtlicher Gebäude und der äußeren Umfrie- digungen der Vorplätze, Gehöfte und Gärten nach den Gassen, Straßen und öffentlichen Plätzen zu ist mit Bemerkung der Niveau höhen in allen Fällen von der Localbaupolizeibehörde vor Inangriff nahme des Baues durch Absteckung genau zu bestimmen. § 11 Zusammenbau. In zusammenhängenden Stadttheilen sind die Gebäude, welche eine Reihe bilden, wenn nach dem Ermessen der Localbaupolizei behörde das Terrain dies zuläßt, und keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen, ohne Zwischenschluchten an einander zu bauen. Vorhandene Zwischenschluchten in zusammenhängenden Stadl- theilen sind von demjenigen der anstoßenden Grundbesitzer, welcher sein Gebäude zuerst umbaut, mit zu bebauen, dafern solches nach dem Ermessen der Localbaupolizeibehörde thunlich ist.