geordnet werden kann, wenn überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Wohlfarth dies unerläßlich und unaufschiebbar er scheinen lassen. 8- S- Fiskalische Gebäude. Rücksichtlich der Staats-, Hof- und Militairbaue bewendet cS bei den hierüber bestehenden allgemeinen Bestimmungen. 8 6. Verjährung. Gegen die Vorschriften dieser Bauordnung ist keine Verjäh rung zu berücksichtigen, welche nicht, soweit solche überhaupt vorher statthaft, am Tage der Bekanntmachung derselben bereits vollen det war. 8. 7. Verträge. Verträge, welche der vorliegenden Bauordnung zuwiderlausen, sind von der Localbaupolizeibehörde nicht zu berücksichtigen. SI. Abschnitt. Lion neuen Ansinnen und dem Nm- und Wiedernussinu nlter Stndttheile. 8- 8. Baupläne. <>. für neue StaLtthcile. Wenn die Errichtung von Gebäuden in bisher noch unbebau ten Theilen des Stadtbezirks beabsichtigt wird, so hat die Localbau polizeibehörde vor Ertheilung der baupolizeilichen Erlaubniß dazu