75 Anhang. Dauart der Düngergruben und Abtritte. Dünger- und Jauchengruben sind womöglich auf der Nord« feite der Gebäude, jedenfalls aber so anzubringcn, daß sie nicht der Mittagssonne ausgesetzt werden. Dieselben müssen von den Gren zen des nachbarlichen Grundstücks mindestens 18 Zoll und von Brunnen so weit abstehen, daß durch sie eine Verunreinigung der letzter» nicht verursacht werden kann. Sie sind außerhalb der Grundfläche des Gebäudes, zu welchem sie gehören, isolirt von dem Mauerwerke desselben und so anzubringen, daß deren Räumung und Reinigung möglichst bequem geschehen kann. Sie müssen entweder eine cylindrische Form haben, oder bei anderen in den Ecken abgerundet werden und ihre lichte Weite we nigstens 2'/, Elle im Durchmesser und 3'/, Elle in der Höhe halten und aus einem, den Einwirkungen des Amoniaks und der Feuchtig keit dauernd widerstehenden Material, wie: kieselartigem Sandstein, Granit und dergl., hart gebrannten Mauerziegeln oder Eisen herge- stcllt werden. Der Boden der Grube muß mindestens 8 Zoll stark sein, in Form einer gestürzten böhmischen Kappe gewölbt, oder von gefalzten Steintafeln oder Beton hcrgestellt und nach der, vom Ge bäude abwärts gekehrten Seite der Grube zu abgebüscht werden. Die Umfassungen der Grube haben mindestens eine Stärke von 16 Zoll zu erhalten (von Mauerziegeln mindestens 12 Zoll) und sind ebenso, wie der Boden, im besten hydraulischen Mörtel (Eement) aufzuführen und alle in- und auswendigen Flächen der selben mit solchem zu überziehen Es können jedoch die Gruben uin- 10*