69 XI. Abschnitt. Von den Dnnzuwiderhandlnngcn und den Strafen m Dausachen. tz. 182. Verantwortlichkeit der Localbaupolizeibchvrde. Die Localbaupolizeibehörde ist für die gehörige Durchführung der gegenwärtigen Bauordnung in allen ihren Bestimmungen ver- antworlich- Etwaige ihrerseits vorkommende Vernachlässigungen der darin enthaltenen Vorschriften werden mit nachdrücklichen, im Wiederho lungsfälle zu schärfenden Ordnungsstrafen belegt. 8 133. Verantwortlichkeit der Bauunternehmer und Baugewerken. Für die Befolgung dieser Bauordnung und die entsprechende Herstellung in Bezug auf Sicherheit und Dauer sind sowohl die Bauunternehmer, als auch die sämmtlichen betheiligten Baugewerken und Arbeiter, ein jeder, soweit ihm die Leitung des Baues übertra, gen ist oder zusteht,.verantwortlich. 8 134. Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen diese Bauordnung. Für jede Zuwiderhandlung gegen diese Bauordnung sind, insoweit nicht die besonder» Bestimmungen in §. 159. Platz greifen- r>. die Bauunternehmer, dafern ihnen dabei etwas zur Last fällt, mit einer Geldstrafe von Einem bis zu Zwanzig Tha- ler- oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe zu belegen; h. die verantwortlichen Baugcwerken ( tz. 163 ) aber unbe schadet. der dem Bauunternehmer etwa zustehenden Regreße