65 oter wenn dies unthunlich fällt, oder von den Beiheiligten abgelehnt wird, k. in baarem Gelde gewährt. Bei den Entschädigungen sind die üblichen Grundwerlhe, so wie die örtlichen Materialienpreise und Löhne zu berücksichtigen. Hypotheken und andere Lasten und Gerechtigkeiten, welche auf dem abgetretenen Areale hafteten, gehen auf den als Entschädi gung überwiesenen Grund und Boden über. Verbleibt dem Be sitzer noch ein Theil seines bisherigen Grundstücks, so bleibt auch dieser Theil nebst dem dazugekommcnen neuen Areale dem Realbe- rechligten verhaftet. Ob und in wie weit eine anderweite Regulirung des Steuer verhältnisses einzutreten hat, ist nach dem Gesetze vom 9. September 1843 zu beurthcilen. H 142 e. ErmiucUmg dcr Entschädigung. Zu Ermittelung und Feststellung der zu gewährenden Ent schädigungen ist, soweit dazu von den competenten Regierungsbehör den nicht besondere Eommissarien bestellt, werden, oder sonst etwas Anderes deshalb angeordnet wird, von der Localbaupolizeibehürde zunächst ein gütliches Uebereinkommen unter den Betheiligten zu ver suchen. Hierbei sind auch die Pfandgläubiger und sonstigen ent fernteren Interessenten zu hören. Kommt eine solche Vereinigung nicht zu Stande, so ist die Ermittelung auf Kosten der Stadtcasse durch drei vorher gehörig zu verpflichtende Sachverständige vorzu nehmen, welche mit den Belheiliglcn weder durch Verwandtschaft, noch durch Schwägerschaft, beides mit dem dritten Grade ungleicher Seitenlinie, noch durch das Band dcr Che verbunden sind. K 143. Wahl der Sachverständigen. Von den Sachverständigen wird der eine von dem Stadtrath, der andere von den betreffenden Grundbesitzern und der dritte von diesen beiden Sachverständigen selbst gewählt. Sollten die Betheiligten binnen der von dcr Localbaupolizei behörde vorgeschricbenen Frist ihren Sachverständigen nicht ernannt 9