64 v. nach gänzlicher Vollendung desselben zu besichtigen. Die Localbaupolizeibehörde hat hierbei zu prüfen, ob der Bau nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Bauordnung und den sonst bestehenden Vorschriften, sowie den etwa ertheilten beson deren Anordnungen gemäß ausgeführt ist. Werden hierbei Abweichungen von den genehmigten Rissen, ertheilten Vorschriften rc. wahrgenommen, so ist wegen Beseitigung derselben und nach Befinden wegen Einleitung des Strafverfahrens gegen die Schuldigen sofort das Nöthige anzuordnen. 8. 130. Anzeige Behufs der vorzunehinenden Besichtigung. Behufs der vorzunehmenden Besichtigung hat der Bauunter nehmer mindestens 3 Tage vor dem Zeitpunkte, bis zu welchem er glaubt mit dem Bau bis zu den in §. 138. unter k. und e. be zeichneten Puncten zu Stande zu kommen, hierüber Anzeige an die Localbaupolizeibehörde zu erstatten, damit die Besichtigung rechtzei tig und ohne Aufenthalt für den Bau erfolgen kann. K. 140. Expropriationen. s. allgemeine Kcslimmung. Macht sich zu Durchführung der gegenwärtigen Bauordnung und der nach tz. 9. von der Localbaupolizeibehörde aufgestellten und von der Königlichen Kreisdirection genehmigten Baupläne die Ab tragung von Gebäuden, Gebäudctheilen, Grundmauern, Kellerräu- men, Brunnen rc., oder die Abtretung von Grund und Boden er forderlich, so hat der Enteignung in jedem Falle die Ausmittelung und Gewährung der Entschädigung vorherzugehen. H. 141. I». Art der Lntschävigung. Entschädigungen dieser Art werden entweder s. Lurch Ueberweisung von Grundraum in entsprechender Größe,