— 63 — 8 »r» Dauer der Baucrlaubnifi. Wenn der nachgesuchte Bau binnen 2 Jahren, vom Tage der Genehmigung ab, nicht ausgesührt wird, so verliert die crlheilte Genehinigung ihre Kraft und muß von Neuem gesucht werden. Haben sich bis dahin die Verhältnisse nicht geändert, so wird die Erneuerung der Genehmigung kostenfrei erkhcilt. 8. 13«. Verbot der Inangriffnahme des Banes vor erhaltener Genehinigung. Bor erhaltener Genehmigung der Localbaupolizcibchürde darf kein Bau (Z. 127.) in Angriff genommen werden. 8- 137. Abweichungen von genehmigten Bauten. Unbedingt verboten ist es ferner, ohne vorher dazu erlangte und in der tz. 127. und 131. vorgeschriebcnen Weise nachzusuchende Erlaubniß der Localbaupolizeibehvrde eigenmächtig von dem geneh migten Bauplane oder Baurisse, sowie von den erfolgten Absteckun gen und den sonst bei der Erthcilung der baupolizeilichen Genehmi gung gestellten Bedingungen abzuweichcn. ß. 138. Besichtigung der Bauten. Jeder Bau der in H. 3. bemerkten Art ist von dem Techniker der Baupolizeibehörde von Zeit zu Zeit, jedenfalls aber soweit dies bei dem betreffenden Bau nach seiner Beschaffenheit (je nachdem es sich um einen Bau oder bloßen Reparaturbau handelt) überhaupt - erfolgen kann, zuerst n. nach Vollendung der Gründungen; b. sodann nach Aufführung des sänimtlichen Mauerwerks, ein schließlich der Bundwände und Schornsteine, jedoch bevor das Berappen und sonstige Verkleiden der rohen Gebäude- lheilc begonnen wird, und endlich