59 X. Abschnitt. Von dein Verfahren in Daufachcn, den Daugcfuchcn und Daurijsen. 8. 127. Bauerlaubniß. Zu allen Bauten und baulichen Anlagen der in tz. 3. gedach ten Art, sowie in allen anderen Fallen, wo solches in gegenwärtiger Bauordnung besonders vorgeschricben ist, bedarf es der vorgängigen Erlaubniß der Localbaupolizeibehörde und es hat der Bauunterneh mer im eigenen Interesse solche so zeitig als möglich nachzusuchen. tz. 128. Ausnahmen hiervon. Ausgenommen von der Bestimmung in Z. 127. sind nur fol gende Fälle: !. Die Herstellung von Gartenlauben; H. rr. die Abtragung oder Aufführung von Wänden, mit Aus nahme solcher, auf denen Balken oder Gewölbe ruhen; b. die Einziehung neuer Balken; e. die Reparatur der Dachbedeckungen; 6. die Reparatur von Feuerungsanlagen, Schornsteinen und Schornsteinköpfen durch Putzarbeit oder Einziehung einzelner Steine; III. <r. die massive Untermauerung der nicht nach der Straße zu gelegenen Umfassungen; t». das Setzen und Verändern von Stubenöfen und Koch maschinen in solchen Räumen, in welchen dergleichen 8*