VII. Abschnitt. Von den Hof-, Schleußen-, Gruben-, Gossen-, Abtrittsanlagen, ingleichen von dem Traufrecht, Straßenpflaster, den Trottoirs, Dachrinnen und Blitzableitern
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SLUB Dresden
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VIII. Abschnitt. Von den Einfriedigungen aller Art
leitung deS Tage- oder Traufwassers wird von der Stadtgemeinde besorgt. Die Breite der Trottoirs, welche in keinem Falle unter 1'/» Elle betragen darf, und die Richtung der Schnittgennnc hangt in jedem einzelnen Falle von den Bestimmungen der Localbaupolizei- bchörde ab. 8 113 Dachrinnen und Abfallröhcn. Dachrinnen und Abfallröhren dürfen nur von Metallblech hergestellt werden. Noch vorhandene hölzerne Dachgerinne und dergleichen Ab fallröhren sind bei der nächsten Reparatur daran oder am Dache zu entfernen. 8- II t Ausgüsse ins Freie und Dachrinnen ohne Abfallröhren. Bloße Ausgüsse ins Freie oder Dachrinnen ohne Abfallröh« rcn sind verboten. 8 113. Blitzablcitungen. Für die Herstellung der Blitzablcitungen sind die im Anhänge zu dieser Bauordnung enthaltenen Anweisungen maaßgebend. VIH. Abschnitt. Von den Eiiisriedignngrn aller Art. 8 1IV Innehaltung der Grenzen bei Bauten. Der Bauende muß die auf der Erdoberfläche bezeichnete