VII. Abschnitt. Von den Hof-, Schleußen-, Gruben-, Gossen-, Abtrittsanlagen, ingleichen von dem Traufrecht, Straßenpflaster, den Trottoirs, Dachrinnen und Blitzableitern
51 VII. Abschnitt. Don -m Hof-, Schleusten-, Gruben-, Gossen-, Abtritts anlagen, ingleichrn von dem Traufrccht, Strastenpflaster, den Trottoirs, Pachrinncn und Blitzableitern. 8 Zai Hofraum. In jedem Grundstücke muß bei der Bebauung ein hinläng licher Hofraum verbleiben, dessen Größe im einzelnen Falle von der Localbaupolizeibehörde zu bestimmen ist, damit den Gebäuden das nöthigc Licht nicht entzogen werde und bei Feucrsgefahr für die Lösch- und Retlungsanstaltcn cs nicht an dem erforderlichen Raume gebricht. Bereits vorhandene Hofräume dürfen nicht zur Ungebühr ver baut oder übermäßig verengert werden. In solchen Gebäuden, in denen unzulängliche Hofräume vor handen sind, ist für deren entsprechende Erweiterung bei vorkom- mendcn Umbauten oder Veränderungen der zu dem Gehöfte gehöri gen Gebäude thunlichst Sorge zu tragen. 8- E. Entfernung der Gerinne und Schleusten von Brand- und Coiumurt- Maucrn. Die Gerinne oder Schleusten, welche das Tage- oder Trauf wasser aus den Höfen und Gebäuden leiten sollen, sind von den Brand- und Commun-Mauern wenigstens 12 Zoll entfernt zu hal len und wasserdicht hcrzustellen.