25 tz. »7. Besondere Bestimmung bei Anbauten. ». an nachbarliche Mauern. Wird an ein bereits bestehendes Nachbargebäude angebaut, an welchem die gegen den Neubau gekehrte Mauer die für die Com- mun-Mauern vorgeschriebene Stärke und sonstigen Erfordernisse («fr. tz. 42. und 44.) schon hat, so braucht der Anbauende in den Stadltheilen ( tz. 42.), wo eigene Brandmauern aufgeführt werden, wenn er sich mit dem Nachbar über die Benutzung der anstoßenden Mauer als Eommun-Mauer und die dafür etwa zu gewährende Entschädigung vereinigt, eine besondercBrandmauer an der betreffen den Seite seines Gebäudes nicht aufzuführen. Hat die Mauer die für Commun-Mauern vorgeschriebene Stärke nicht, so braucht der Anbauende, wenn er sich mit dem Nachbar über die Benutzung seiner Mauer als Eommun-Mauer (h. 42) verstänoigt, diese Mauer nur bis auf das vorgeschriebene Maaß (tz. 44.) zu verstärken, dafern dieses in einer Weise geschehen kann, daß eine angemessene und dauerhafte Verbindung und die nölhige Festigkeit des Gebäudes hcrgestellt wird. Ist aber der an der schon vorhandenen Mauer fehlende Theil mit dieser nicht in eine entsprechende dauerhafte Verbindung zu bringen, oder kann sich der Anbauende mit dem Nachbar über die gemeinschaftliche Benutzung derselben als Eommun-Mauer nicht ver ständigen, so hat er eine eigene Brandmauer in der tz. 43. vorge- schriebcnen Stärke für sich allein aufzuführen. In den Stadltheilen h. 42., in welchen die Brandmauern als gemeinschaftliche oder Eommun - Mauern aufzuführen sind, hat die Herstellung der Brandmauer als Eommun-Mauer h. 44. auf gemein schaftliche Kosten nach Verhältniß der antheiligen Benutzung zu er folgen. 8. Ä8. t>. an nicht massive Unchlmrgcbäudc. Wird an eine nicht massive Nachbarwand angebaut, so hat die Localbaupvlizeibehörde eine gütliche Bereinigung zwischen dem Anbauenden und dem Nachbar zu versuchen, damit letzterer die nicht massive Wand an der dem Neubaue zugekedrten Seite abtrage nnd 4