und Dogen zuläßt (wie z. B. bei Giebclmaucrn, die einer geringe- reu Belastung ausgesetzt sind), wenigstens in einer Starke I. bei regelmäßig bearbeiteten Steinen (sogenannten Grundstücken): im Dache 10" im Schilde, 18 bis 20" im Schafte, ohne Bogen oder Nollschicht, - 4. Stock 10" 18 - 20" - mir - ob. Nollsch.f i 2 «L - 3. - 10" s 18 e 20" s -SS r-> ö - 2. - 10" - 18 - 20" s s s s 1 I o - 1. - 10" - 24" s - - s oder Erdgeschoß. Ik. bei Maueri i von gebrannten Ziegeln: im Dache 6" im Schilde, 12" im Schafte, ohne Bogen oder Nollschicht, - 4. Stock 12" - 18" < mit Bogen od. Nollsch-1 . von der Stärke -3. - 12" 18" - - - - - l der Schäfte n. - 2. - 12" - 18" - - . , - i s von 12 " Höhe - l,. - 12 " - 1" - - - - - > III. bei Mauern von Bruchsteinen: im Dache 18" im Schilde, ohne Schaft und Bogen, - 4. Stock 18" - ' 1° - - 3. - 18" - - 1° t mindestens al ler 2 Stock werke, . 2. - - 1. - im Schaft mit Bogen, 21" - - auszuführeu, wenn die Bruchsteine sich zur Coustruction der Schäfte und Bögen eignen, wo dieses nicht der Fall ist, sind die tz. 37. be stimmten Stärken maaßgebend. Bei unmittelbar an die nachbarliche Grenze zu stehen kom menden Gebäuden sind die Schildmauern äußerlich mit den Schäf ten und Bögen bündig zu stellen; bei Gebäuden aber, welche von der nachbarlichen Grenze zurückstehen, sind die Schildmauern am an gemessensten in die Milte der Bögen oder Rollschichlen zu setzen. Die dabei äußerlich entstehenden Vorsprünge der Bügen und Roll schichten sind mit Dachziegeln oder sonst welterbeständig abzudecken. b- ver gemeinschaftlichen Arand- oder Lommun-Mnucrn. 1. Bei Anwendung voller Mauern (§. 37) gilt im Dach die Stärke, welche tz. 37. für die Umfassungsmauern des obersten Stock-