22 Stockwerks- und Dachbalken, Gicbelbinder, Sparren und an deres Holzwerk dürfen nicht in die Brandmauern, weder in deren Schilder, noch in deren Schäfte, Bögen oder Rollschichtcn eingelegt oder eingebunden werden. Ebenso darf die in gegenwärtiger Bauordnung angegebene geringste Stärke der Brandmauern eine Verminderung durch Wanb- schränke, Nieschen rc. in keinem Falle erleiden. Die Brandmauern sind mindestens in gleicher Tiefe mit der Frontmauer, oder, wenn thunlich, in Kellertiefe zu gründen; kom men dieselben unmittelbar an, nicht aber auf die nachbarliche Grenze zu stehen, so ist der §.37. bestimmte Vorsprung von 12 Zoll, welchen die Grundmauern gegen die Umfassungen des Erdgeschosses zu erhalten heben, nur nach innen von diesen zu legen. 22. Gemeinschaftliche Brand- oder Commun-Mauern. In den zusammenhängenden Stadttheilen, wo die Gebäude geschlossene Reihen bilden und daher an einander gebaut werden, sind die Brandmauern der zusammenstoßenden Nachbargebäude von deren Besitzern auf gemeinschaftlichem Grund und Kosten als ge- meinschafllichc Brand - oder Commun-Mauern aufzuführen. In den übrigen Stadttheilen aber, wo die Gebäude nicht an einander zu bauen sind, kann jeder Bauende für sich eine eigene Brandmauer aufführcn, wenn ec sich mit dem Nachbar über die Herstellung einer gemeinschaftlichen Brand- oder Commun-Mauer nicht zu verständi gen und die Localbaupolizcibchörde eine solche Verständigung nicht herbeizuführen vermöchte. Für diese gemeinschaftlichen Brand - oder Commun-Mauern gelten übrigens unverändert die Vorschriften §- 41. 8- 43. Stärke der Brand- und Commun-Mauern. ». der eigenen Brandmauern. Die eigenen Brandmauern sind entweder in den tz. 37. für die Umfassungen vorgeschriebenen Stärken, oder, wenn der Zweck, zu welchem die Umfassung dienen soll, die Anwendung von Schaft