21 massiv oder aus Bundwerk mit Ziegel- oder Stcinaussatz und der gleichen hergestellt werden, im Erdgeschosse jedoch nur unter der Be dingung, daß die Schwellen wenigstens eine Elle über die Boden fläche zu liegen kommen. Bei Anwendung von Luftziegeln und dergl. sind die tz. 26. enthaltenen Bestimmungen maaßgebend. Bret-, Laltenverschlag und dergl. ist nur zu den untergeord neten Scheidungen, sogenannten Berschlagen und für solche Wände gestattet, für welche eine andere Bauart nicht anwendbar sein sollte, als für Tennenwände, Standwände, sowie für Gebäude, für welche der Massivbau nicht erfordert wird. c. Ürand- und Commmr-Mauern. §. 40. Brandmauern. Kommen solche Umfassungen und Dachmauern (ulr. H. 37.) in eine geringere Entfernung als 6 Ellen von den nachbarlichen Ge bäuden oder 3 Ellen von der nachbarlichen Grenze entfernt zu stehen, so sind sie und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Eonstrucuvn die nachbarlichen Gebäude haben und unter welchem Winkel sie einan der zugekehrt sind, an allen Theilen, wo diese oder eine geringere Entfernung stattsindet, als Brandmauern herzustellen. Eine Aus nahme hiervon kann die Localbaupolizeibehörde nur auf so lange gestatten, als das nachbarliche Grundstück bis zu obiger Entfernung noch unbebaut ist. 8. 41. Allgemeine Erfordernisse der Brandmauern. Unter Brandmauern ist eine massive vom Fundament aus selbstständig in die Höhe geführte Mauer zu verstehen, welche von solcher Stärke und Construction ist, daß sie bei einer entstehenden Feuersbrunst die Fortpflanzung des Feuers nach der entgegengesetz ten Seile derselben verhindert und welche, wenn sie zugleich als Um fassungsmauer (Giebel- oder Rückmauer) dient, keinerlei Oeffnung und in dem Falle, wenn sie die Eigenschaft einer Quer- oder Schei demauer hat, wenigstens nur solche Oessnungen hat, die mit feuer, festem Berschlusse versehen sind.