20 Mauern auS gebrannten Ziegeln wenigstens bis auf 12 Zoll durch Schäfte verstärkt werben. Diese Schäfte müssen bei Mauern aus gearbeiteten Steinen, in Rücksicht auf die gangbaren Maaße derselben wenigstens 18 Zoll, bei den aus gebrannten Ziegeln wenigstens 12 Zoll breit sein und dürfen, wenn die Dachmauern unter 9 Men Höhe, vom Hauptgc- bälk an gemessen, haben, nicht über 6 Ellen von Schastmilte zu Schaftmitte, bei Dachmauern über 9 Ellen nicht über 4 Ellen von Schaftmitle zu Schastmilte aus einander stehen. Bei Dachmauern über 10 Ellen Höhe, vom Hauptgcbälk an gemessen, ist diese Eonstruction jedoch nur für die obere Hälfte deS Dachgiebels oder der Dachmauer zulässig, wogegen die untere Hälfte in der Stärke der Umfassung des zunächst darunter befindlichen Stockwerkes herzustellcn ist. 1». Scheidungen. 8- 38. Mittelmaucrn. Bei Gebäuden von mehr qls 18 Ellen Tiefe, sowie überhaupt da, wo cs die Sicherheit erfordert, und die Bestimmung und Evn- struclion der Gebäude es gestattet, sind die Balken durch massive Längcnscheide - oder Mittelmaucrn, welche dieselbe Stärke, wie die Umfassungen zu erhalten haben, zu unterstützen. Es können diese Mittel- oder Längescheidemauern auch aus hinlänglich breiten Schäf ten und Bögen mit Schildern bestehen, von denen die crstcrn bei den (Schaft und Bogen) dieselbe Stärke zu erhalten haben, wie die Umfassungen der Letzter« (die Schilder) nur die Stärke der gewöhn lichen Scheidungen bedürfen. Erfordert der Zweck des Gebäudes mehrere Längenschcidungen, so braucht von diesen nur diejenige die vorgedachte Stärke zu erhalten, welche die Hauptstützungslinic für die Belastung bildet. 8 3!> Die Bauart anderer als der tz. 38. gedachten Scheidungen ist, insoweit dieselben nicht unter den Begriff von Fcucrmauern (h. ü3.) fallen, dem Bcdürfniß anzupassen und können dieselben