massiven Gebäuden (sei es des eigenen oder der fremden Gedöste), ingleichen mindestens ebensoweit von der nachbar lichen Grenze zu stehen kommen; < - bei kleineren Gartengebäudcn mit geschlossenen Um fassungen, welche nur aus dem Erdgeschosse bestehen, dafern sie wenigstens sechs Ellen von allen anderen nicht massiven Gebäuden und eben so weit von der nachbarlichen Grenze zu stehen kommen; ri. bei Gebäuden mit offenem Holjbundwerk, oder daran befindlichem Latten- oder ähnlichen Bretterverschlag, wie Lufttrockengerüste zum Trocknen von Lohkuchen oder anderen brennbaren Stoffen, ingleichen dem ähnliche Gerüste, sowie Lufttrockengebaude zum Trocknen gewebter Zeuge und dergl. (Lufttrockenthürme), dafern dieselben von jedem Ge bäude ohne Ausnahme und von den Grenzen der Nachbar grundstücke so weit, als ihre Gesammthöhe bis zum Dach forste beträgt; in dem Falle aber, daß das betreffende Ge bäude die Hohe von sechs Ellen noch nicht erreicht, minde stens sechs Ellen entfernt bleiben. Dafern sie in geringere Entfernung zu stehen kom men, sind sie an allen denjenigen Theilcn der Umfassungen, welche die vorgcschricbene Entfernung nicht haben, mit massiven Umfassungsmauern (§. 3.».), bei einer Entfernung von weniger als sechs Ellen aber mit Brandmauern (§.40 ) zu versehen. Im Uebrigcn ist hierbei vorauszusetzen, daß auch die Beschaffenheit der nachbarlichen Gebäude die Ge stattung einer Ausnahme wegen der massiven Bauart nicht bedenklich erscheinen läßt; e. bei Gartenlauben nach der unter 6. bemerkten Con- struction; s. bei außerhalb der Stadt isolirt aufzusuhrenden Scheu nen (§. 15), wenn die Entfernung von der nächsten Scheune mindestens 40 Ellen beträgt und A. bei anderen Gebäuden außerhalb der geschlossenen Stadtthcile an Orten, wo keine besondere Feuersgcfahr zu besorgen ist, dafern sic wenigstens sechszig Ellen von allen fremden Gebäuden entfernt zu stehen kommen und die Er bauung auch sonst in Bezug auf vorhandene Scheunen (tz. 16 ) zulässig ist; Z