14 haben dergleichen Gebäude nach dieser Richtung hin eine freie Stel lung zu erhalten. H 29. Keller. Alle Keller sind mit gehöriger Festigkeit herzustellen, nicht zu flach zu wölben und mit gehörigen Widerlagern zu versehen; bei denjenigen, welche dem Eindringen von Wasser ausgesetzt sein sollten, ist für Ableitung desselben durch Abzüge Sorge zu tragen und im Allgemeinen auf gehörige Luftcirculation zu sehen. tz 3V. Kellerwohnungen. Die Einrichtung von Wohnräumcn in Kellern ist verboten. Die Anlegung eigentlicher Souterrainwohnungen bedarf der ausdrücklichen Erlaubniß der Localbaupolizcibehörde und ist nur un ter der Voraussetzung zu gestatten, daß das Souterrain vollkommen trocken ist, wozu die äußern Umfassungen desselben durch einen bis zum Fußboden des Souterrains gehenden Hohlraum mit Jsolirungs- mauer von dem umgebendn Boden abzulrennen und dieser Hohl raum wasserdicht mit Steinplatten und dergleichen abzudeckcn ist und daß die zur Wohnung bestimmten Räume die erforderliche Höhe haben und das nöthige Licht durch Fenster erhalten. K 31. Kelleröffnungen. Kelleröffnungen sind zum Schutze gegen die von der Straße dahin dringenden Unreinigkeiten jederzeit in einiger Erhöhung über der Straßen- oder Erdoberfläche, übrigens aber rücksichtlich der in den Kellern häufig stattsindcnden verschiedenen Abtheilungcn in der erforderlichen Anzahl anzulegen und stets mit Eisen- oder starken Drathgittern zu versehen.