13 Wohn- und Nebengebäude gestattet. In den der Ueberschwemmung ausgesetzten Stadttheilen hangt die Verwendung von dergleichen Baumaterialien und die Bestimmung der Höhe, von welcher ab dies geschehen kann, von der jedesmaligen Genehmigung der Localbaupo lizeibehörde ab. Die Anwendung von sogenanntem Sparkalk, ein Gemisch von Lehm und Kalk, als Mörtel, ist nicht zulässig, vielmehr ist sich nur des Kalks oder Eementes und zu Lehmziegel- und Feuermauern, namentlich zu solchen, welche für starken Feuerbetricb bestimmt sind, des Lehms zu bedienen. VI. Abschnitt. Von der Festigkeit und Construction der Gebäude und deren einzelnen Theilen. S 27. Allgemeine Bestimmung. Jeder Bau muß so geführt werden, daß das Gebäude die nöthige Festigkeit erhält. 4 I. Von der Gründung, den Kellern und Souterrains. 8- 28. Gründung der Umfassungen. Die Umfassungen sind, soweit der Baugrund nicht eine tie fere, oder fester Fclsengrund eine flachere Gründung bedingt oder gestattet, wenigstens l'/r Elle unter dem Erdhorizonte zu gründen. Dabei ist, zur Verhütung des Aufsteigens der Feuchtigkeit, zu em pfehlen, unter dem Fußboden des Erdgeschosses, über dem Erdhori- zonte, in den Grundmauern eine Jsolirungsschicht (von verdicktem Steinkohlentheer, Asphalt, Cement, schwachen Bleiplatten und der gleichen) anzubringen. Auch dürfen Wohngebäude nicht in den Berg hinein oder unmittelbar an solchen gebaut werden, vielmehr