12 8. 24. Benutzung des nachbarlichen Grund und Bodens bei Bauten. Kann ein Neubau, inglcichen die Ausbesserung oder Wieder herstellung eines schon vorhandenen Bauwerks nicht bewirkt werden, ohne daß ein Baugerüste auf oder über des Nachbars Grund und Boden errichtet und die Baumaterialien auf demselben herbeigesührt werden, so hat dies der Nachbar zwar zu dulden; der Bauunter nehmer oder Eigcnthümer hat jedoch demselben alle hieraus erwach senden Schäden zu ersetzen und auf Verlangen ds-shalb Sicherheit zu leisten. V. Abschnitt. Von der Deschassenheit der Daumatcrialicn. § 23. Prüfung der Baumaterialien durch die Baugewcrkcn. Die Baugewerkcn haben alle Baumaterialien ihrer Brauch barkeit nach zu untersuchen und untaugliche oocr dem Zwecke nicht entsprechende, selbst auf das ausdrückliche Verlangen der Bauunter nehmer, nicht verarbeiten zu lassen. Insbesondere ist darauf zu sehen, daß die natürlichen und künstlichen Shine die nöthige Festig keit und die zu den äußeren Gcbäudethcilcn bestimmten die gehörige Wetterbeständigkeit haben, der Kalk nur solche Beimengungen erhält (scharfen Sand und dergleichen), die einen gut bindenden, die nöthige Festigkeit erlangenden Mörtel geben und daß die zu ver wendenden Hölzer eine für die Tragbarkeit genügende Stärke haben. 8 26. Luftziegel, Sparkalk und Lehm. Die Verwendung von Luftziegeln oder Lehmpatzen in einer geringeren Höhe als 2 Ellen von der Erdoberfläche ab, ist verboten und auch in größerer Höhe nur zu den Scheidungen der geringern