11 bestimmenden Pflastcrsetzer gut und tüchtig wieder herzustellen. Die Verpflichtung zu Wiederherstellung der Oberfläche der Straßen, Gassen und öffentlichen Plätze trifft den Bauunternehmer auch bei ungepflastcrtem Terrain. s 21. Herabwerfen des Bauschuttes. Der Bauschutt darf auf öffentliche Wege oder Plätze nicht herunter geworfen werden, sondern ist auf solche hinabzutragcn oder im Innern der Gebäude in Schlotten herabzulassen. K. 22. Vorsichtsmaaßregeln. Bei allen Bauen und Reparaturen ist sorgfältige Vorkehrung zu treffen, daß nicht auf irgend eine Weise Jemand beschädigt werde. Insbesondere sind bei Dachumdeckungen und Dachreparatu- ren, wenn das betreffende Gebäude zwei Stock hoch (einschließlich des Erdgeschosses) oder höher ist, Schutzgcrüste oder Rahmen mit Netzen zur Aufnahme der herabfallendcn Bruchstücken der Saum-? schicht möglichst nahe zu bringen. In jedem Falle sind Latten oder Stangen als Warnungs zeichen an die Gebäude zu lehnen. Bauplätze mit offenen (Grund) Baugruben in Gassen, Straßen und öffentlichen Plätzen sind mit Barrieren oder Bretter wänden zu sichern. Auch hat der Bauunternehmer oder Eigentümer des Grund stücks den Bauplatz, insoweit hierbei Hindernisse sür den öffentlichen Verkehr entstehen, während der Dunkelheit auf allen zugänglichen Seiten ausreichend zu erleuchten. 8 23. Absteifung der Nachbargebäude. Bei Ausführung von Bauten neben bereits bestehenden Nachbargebäuden hat der Bauende die letzteren, insoweit dies nöthig ist, gehörig abzustcifen und überhaupt so zu bauen, daß dem Nach, bar auf keine Weise ein irgend vermeidlicher Schade zugefügt werde. 2*