10 IV. Abschnitt. Von -en Vorrichtungen und Sichcrhcttsmaaßrcgetn beim Dänen. 8. 17. Freiheit der öffentlichen Passage beim Bauen. Die öffentliche Passage ist an den Orten, wo gebaut wird, möglichst frei und gefahrlos zu erhalten. 8 18. Ablagerung des Baumaterials, Bauschuttes. Das Baumaterial, der Bauschutt, ingleichen der ausgegra- denc Erdboden ist, soweit thunlich, in den Hof- und Gartenräumen unrerzubringen. 8 1» Benutzung der öffentlichen Plätze und Straßen ;u Bauvorrichruugcn Die Benutzung der Gassen, Straßen und öffentlichen Plätze zu Bauvorrichtungen, Aufstellung von Gerüsten, zu Ablagerung von Baumaterial, Bauschutt oder ausgegrabenem Erdboden, ingleichen die Anlegung von Kalkgruben daselbst und das Aufreißen des Straßenpflasters ist nur nach vorher einzuholender ausdrücklicher Genehmigung der Baupolizeibehürde und unter genauer Beobachtung der von derselben etwa anzuordnenden besonderen Borsichtsmaaß- regeln, sowie auf die jedesmal im Boraus festzusetzende Zeit ge stattet. § 2«. Wiederherstellung des aufgcriffenen Straßenpflasters. Kann die Aufreißung des Slraßenpflasters nicht umgangen wer den, so hat der Bauunternehmer solches in der ihm zu stellenden Frist auf seine Kosten durch den von der Localbaupolizcibchörde zu