Statut über Entrichtung von Abgaben bei Erwerbung von Immobilien für Zschopau. § I. Alle Personen, einschließlich der juristischen, und alle Personen vereine, welche im Gebiete der Stadt Zschopau gelegene Immobilien an Gebäuden, dazu gehörigen Maschinen, an Kellern, liegenden Grund stücken, Stauanlagen und supcrficiarischen Baurechten, sei es durch Kauf, freiwillige oder nothwendige Subhastation, Tausch, Schenkung, Erbfolge, letztwillige Verfügung, richterliches Erkenntnis; oder sonst irgendwie mittels Eintragung ins Grundbuch erwerben, haben, soweit nicht Ausnahmen in KLj 4 nnd ü festgesetzt sind, eine Abgabe von siebenzwolftel Procent des Zeitwerths der erworbenen Immobilien und zwar ein halbes Procent zur Stadtschuldcntilgungs- und ein zwölftel Proccnt zur städtischen Schnlcasse hier und, wenn die Erwerbung nicht durch nothwendige Subhastation erfolgt, auch noch ein zwölftel Pro ccnt zur städtischen Armcncassc, hier (also im letzteren Falle zusammen zwei drittel Proccnt) in der Stadtcassenexpedition sofort nach gedachter Eintragung ins Grundbuch zu entrichten.