6 welche in diese blasse treten sollen, vorher bei dem Di rector anzumelden und dieser übergiebt das Berzcichniß derselben dem Stadtrathe zur Prüfung. Der Wechsel zwischen der öffentlichen Schute und diesen blassen darf nur zu Ostern oder Michaelis statt finden und ist im Laufe eines begonnenen Halbjabres nicht zu gestalten, außer bei solchen Kindern, welche von anderen Orten hierher ziehen. Da diese blassen wöchentlich nur 12 Unterrichtsstun den haben, so ist hier auf regelmäßigen Besuch der Schule und pünktliches Erscheinen der Fdinder zum An fänge des Unterrichts besonders streng zu hallen. Ellern, welche mit Zurückweisung ihrer für diese blassen angemeldeten Kinder durch den Direclvr nicht zufrieden sind, haben sich deshalb an die Schuldeputalion, respective an den Stadtrath zu wenden. 8. 8. Privat-, Sammel- und Fabrikschule. Wie die Privat- und Sammelschulen, so bedürfen auch die mit der Bürgerschule nicht zusammenhängenden Fabrik- und ähnliche Schulen der Genehmigung der hö heren Behörde. 8. S. Schullocale und Amtswohnungen. Die Schulgemeinde ist verbunden, die für den Schul, zweck erforderlichen Locale zu beschaffen und, ebenso wie Vie bis letzt für die ersten 4 Knabenlehrer angewiesenen Amtswohnungen, immerfort in gutem Zustande zu er. halten. » Bestimmungen über den Schlüunterricht insbesondere. 8 io Dauer der Schulzeit. Jedes Kind hat die Schule 8 Jahre ununterbrochen,