26 IV. Abschnitt. Bestimmungen, die Anstellung der Lehrer an der Bürgerschule und die ihnen zustehenden Rechte betr. S »2. Anstellung der Lehrer. Hinsichtlich des Ernennungs- und Besitzungsrechtes bei den Lehrerstellen der Bürgerschule bleibt es bei der hiesigen Vcrfastung, und cs hat sonach der Stadkrath als Eollaturbehördc vor jeder definitiven Besetzung den Pfarrer mir seinem ihm zustehcnden votum r^Plobntivum zu hören. Zu dem Amte des Schuldirectors sind nur solche zu berufen, welche auf der Universität ihre theologischen oder pädagogischen Studien vollendet und die Prüfung für das höhere Schulamt oder das Predigtamt bestanden haben. §. 43^ Einweisung neu angcstcllter Lehrer. Die Einweisung eines jeden neuen Lehrers geschieht durch den Localscbulinspeckor unter angemessener Feierlich keit vor versammeltem Eölus und in Gegenwart der Eol- laturbehörde, der Schuldepulation und des Lehrerkollegi ums, sowie derjenigen Gemeindegliedcr, welche sich dazu einsittden wollen. 8- M. Verfahren bei Vacan;en. Bei cintretenden Vakanzen gewährt die Schulcasse den Gehalt des anzustellenden Schulvicars und bezieht, bei den durch Versetzung und sonst entstandenen oder über die Gnadciizcit dauernden Bacanzen, den verbleiben den Ucberschuß, wogegen bei den durch Todesfall herbei-