den, so weit es nöthig ist, in den 4 ersten Knabenelassen einzelne Stunden wie zeithcr ausgesetzt. 8. 23 Schulfest und andere Kinderfrcuden. Zu einem nach Befinden aller zwei Jahre abzuhal tenden Schulfeste, bei welchem die Kinder unter Leitung und Aufsicht der Lehrer durch Spiele im Freien und an ständige Vergnügungen zu unterhalten sind, wird in den schönsten Tagen des Monats Juni oder Juli ein voller und ein halber Schultag bestimmt (Freitag und Sonn abend). Zur Veranstaltung eines solchen Festes wird aus der Stadtcasse ein Beitrag gewährt werden. In solchen Jahren, wo kein allgemeines Schulfest stattsindel, steht cs jedem Klassenlehrer frei, an einem schö nen Sommernachmittage mit seiner Classc einen Spazier gang zu machen und seine Schiller durch zweckmäßige Spiele zu erheitern, doch hat er solches vorher dem Dt- rector zu melden. Pisriplinarverfaflung brtr. 8- 2«. Disciplinarbcstimmungen. Um die Schulkinder zu einem gehorsamen, aufmerk, samcn, fleißigen, reinlichen, wohlanständigen, verträglichen und gegen heilige Gegenstände ehrerbietigen Betragen zu gewöhnen, und die darauf berechnete Schulordnung sicher zu stellen, sind besondere Bestimmungen, wie für die Schüler (Schulgesetze), so für die Lehrer (Disciplinar- ordnung) zu treffen und in dem Unterrichtsplan aus zustellen. 8- 27. Umfang der Schulzucht. Auf das Verhalten der Kinder außer der Schule er streckt sich die Wirksamkeit der Schulzucht überhaupt, in