8 13- Sollte dem Bibliothekar die volle Befähigung zu einer sach verständigen Aufsicht der Sammlung von historischen, natur historischen, physikalische», technischen nnd anderen Gegenständen und deren Benutzung nicht beiwohnen, so ist nach Beschluß des Dircctoriums zu diesem Zwecke eine gualificirte Person zu wählen, bezüglich welcher die vorstehenden, den Bibliothekar betreffenden Bestimmungen analoge Anwendung leiden. Die gedachte Person ist von dem nach Beschluß des Dircctorinnis entsprechend zu kürzenden Gehalte des Bibliothekars mit zu honoriren. 8 14. Der Bibliothekar ist in der Regel zugleich Schriftführer des Direktoriums, gleichzeitig auch Eassircr der Bibliothek. Als Schriftführer hat der Bibliothekar insbesondere auch für Instandhaltung der Acten des Directorinms zu sorgen, bei den Sitzungen des Letztere» auf Verlangen zu protocolliren und im Auftrage des Direktoriums oder dessen Vorsitzenden die Corrc- spondenz zu führen. 8 15- Als Cassirer der Bibliothek hat der Bibliothekar nur den in K 6 nlin. 1 erwähnten Zuschuß und die Ersatzleistungen nach K 18 ulin. 2 und 3 zu vereinnahmen und nach vorheriger Autorisation der zur Bezahlung vorgclcgtcn Rechnungen durch den Inspektor zu verrechne». Er hat darüber alljährlich dem Direktorium Rechnung ab- znlegen, welche von Letzterem geprüft und jnstificirt wird. Das Direktorium ist für die Richtigkeit dieses Rechnungs wesens dem Stadtrathe, welcher dasselbe zu jeder Zeit einzusehen berechtigt ist, verantwortlich. 8 16- Alle übrigen die Bibliothek betreffenden Vereinnahmungen nnd Verausgabungen, inclusive des in H 6 nliir. 2 gedachten Zuschusses und der in Z 31 gedachten Remuneration, geschehen,