10 die zur Auswahl gewünschten Bücher zur Ansicht vvrzulcgen, auch selchen Personen, welche in deren Wahl zweifelhaft sind, für sie geeignete Schriften vorznschlagen. 8 20. An jeden Entleiher wird in der Regel nur ein Band auf einmal und zwar auf längstens 14 Tage verliehen; erfolgt nach 14 Tagen nicht dessen Rückgabe, so wird das Buch durch den Schulboten abgeholt, welcher für jeden Gang Neugroschen von dem Entleiher zu erhalten hat. Bei einem länger als 14 Tage benöthigten Bedarf eines Buches ist bei dem Bibliothekar mit Ablauf der erste» 14 Tage um Verlängerung des Rückgabe termins nachzusuchen, der jedoch ohne Ausnahme nicht länger als noch auf 14 Tage zu gestatten ist. Das Verborgen der entliehenen Bücher an fremde Personen ist nicht gestattet und zieht die sofortige Zurückziehung des Buches und der Erlaubniß zn ferneren Büchercutlcihungen nach sich. 8 21. Andere Gegenstände der Stiftung, als Bücher, namentlich Instrumente, Apparate, Zeichnungen, Bilder re. werden in der Regel nicht verliehen. 8 22. Ausnahmen von diesen Regeln in Hinsicht der gleichzeitigen Gewährung mehrerer Bücher, so wie der Leihung der Bücher auf längere Zeit, finden nur statt: bei Mitgliedern der Behörden, angestellten Lehrern, Vorstehern gelehrter oder gemeinnütziger Vereine und sonstigen Personen, welche mehrere Bücher zu gleicher Zeit und erweislich zu wissenschaftlichen und gemeinnützigen Zwecken bedürfen. Die Entleihung in diesem Falle ist in der Regel auf 4 Wochen längstens zu gestatten, auf noch längere Zeit jedoch nur mit besonderer Genehmigung des Inspektors oder auch des Vorsitzenden des Direktoriums und wofern nicht andere Personen sie auf nur kurze Zeit dringend zu erlangen wünschen, welche dann vorgehen.