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, i Bekanrüinachuug, > die Erhebung eines Schulgeldes für den Aortbildnngsschulnnterricht betreffend. vV Nachdem die städtischen Collcgieu beschiessen haben, für den Unterricht in der Fortbildungsschule, hier, ei» Schulgelds zii erhebep, .Äichen nur die hierüber getroffenen Bestiinmnngen unter G zur Nachachtung bekannt. Zschopau, den 14. April 1887. Der Stadtrath: Kretzschmar. b Auf Grund des K 24 des Ortsstatuts für die Volksschule zu Zschopau wird wcgeu Zahlung eines Schulgeldes für den Unterricht in der Fort bildungsschule Folgendes bestimmt: I. Jeder Fortbildungsschüler hat als vierteljährliches Schulgeld 75 Pfennige zu zahle». II. Dieses Schulgeld ist im Voraus zu entrichten und haften für die richtige und rechtzeitige Abführung desselben außer dem Fortbildungsschiiler selbst noch die in den ZZ 1837 bis mit 1840 des bürgerlichen Gesetzbuchs aufgeführteu untcrhaltspflichtigeu Personen. III. Das Schulgeld für den Unterricht in der Fortbildungsschule ist auch für die Ferienzeit sonne für die Zeit zu entrichten, während welcher der Fortbildungsschiiler durch Krankheit oder sonstige Umstünde am Besuche des Schulunterrichts verhindert ist. IV. Das Schulgeld wird durch die Schulgeldeinnahmc an Rathsstelle am Beginn eines jeden Quartals vereinnahmt. Reste werden, nachdem eine öffentliche Erinnerung an die Zahlung derselben erfolglos geblieben ist, von den Fortbildungsschülern oder den in Punct 2 genannten Personen im Wege des VerwaltungszwangsvollstrcckunqZverfahrens bcigetriebcn. ' V. Gesuche um Erlaß oder Ermäßigung sind bei dem Stadtrathe anzubringen. VI. Diese Bestimmungen treten mit Ostern 1887 in Kraft. Zschopau, den 14. April 1887. Der Stadtrath: Die Stadtverordneten: gez: Arnold Kretzschmar. gez: <«eorg Emmrich. Bürgermeister. Vorsitzender.