von 50 Mark im einzelnen Falle können vom Stadtrate allein be schlossen werden. Über diesen Betrag hinaus ist zn solchen Ausgaben die Zustimmung der Stadtverordneten eiuznholcn. Erlasse von Stadt-, Armen-Anlagen- und anderen städtischen Abgaben können voni Stadtrate allein bewilligt werden. Andere Er lasse (mit Ausnahme der dem Stadtrate schon gesetzlich nach Z 68, 5 tz der Revidierten Städtevrdunng Anstehenden) kann der Stadtrat nur, wenn dieselben den Betrag von 30 Mark für den einzelnen Fall nicht übersteigen, selbständig bewilligen; übersteigen sie diesen Betrag, so ist die Zustimmung der Stadtverordneten einzuholen. 8 7. ötadtral. — Dessen Zusammensetzung und wechsel. — Mahl, Besoldung und Stellvertretung des Bürgermeisters. (Zn HZ 83, 84 und 86 der Revidierten Städteordnnng.) Der Stadtrat besteht ans einem besoldeten Bürgermeister, der zum Richtcramte oder zum höheren Verwaltungsdienste befähigt sein muß, und 6 unbesoldeten Stadträten. (Laut Fassuug des 8. Nach trags vom 9. April 1907.) Ob der Bürgermeister auf Lebenszeit oder zunächst auf 12 oder 6 Jahre augestellt werden soll, bleibt der Vereinbarung des Stadt rats und der Stadtverordneten bei jeder Neuwahl eines Bürgermeisters Vorbehalten. Der jedesmalige Wechsel der ausschcideuden und an deren Stelle neu cintrctendcn unbesoldeten Natsmitglicder hat bis 5. Januar zu erfolgen. Verzögert sich der Eintritt der Neugewählten, so haben die Ansschcidcndcn bis zn dessen Erfolg im Amte zu bleiben. Der Gehalt des Bürgermeisters beträgt 5000 Mark jährlich. (Laut Fassung des 9. Nachtrags vom 15. Mai 1907 ) Dieser Gehalt umfaßt die Vergütung für alle Mühewaltungen des Bürgermeisters, insbesondere auch die Vergütung für Verwaltung des Amtes als Direktor des Bezirksarmenvereins zn Zschopau, welches Amt er mit zu übernehme» hat (H 17 der Statuten des Vereins vom 17. Juni 1892), sowie für Verwaltung des Königlichen Standes amtes Zschopau in dem Falle, daß der Bürgermeister zum Standes beamten für den kombinierten Standesamtsbezirk Zschopau bestellt wird (Z 6 Absatz 2 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des