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Als ansässige Bürger sind nur solche anzusehcn, die selbst oder deren Ehefrauen als Eigentümer von im Stadtbezirke gelegenen Wohn häusern im Grnndbnche eingetragen sind. Stadtverordnete, die im Laufe ihrer Wahlzeit die Eigenschaft als an sässige oder nnansässige Bürger verlieren, haben unbeschadet der Bestim mung in tz 40 Absatz 1 der Revidierten Städtcordnnng regelmässig bis zur nächsten ordnungsmäßigen Ergäuznngswahl und Einweisung der Neu gewählten ihre Ämter weiter zu verwalten. Ebenso findet vorbehült- lich der Bestimmnngcn in 88 39, 40 Absatz t der Revidierten Städte ordnung eine Neuwahl auch daun erst bei der nächsten ordnungs mäßigen Ergänzungswahl statt, wen» ein Stadtverordneter durch Tod oder ans anderen Gründen vor Ablauf seiner Wahlzeit aus dem Kollegium ausscheidet. Scheidet ein Stadtverordneter vor Ablauf seiner Wahlzeit ans, so gilt der bei der nächsten ordnnngsmässigcn Ergäuznngswahl an seine Stelle tretende Stadtverordnete als nur auf den Rest der Wahlzeil des vorzeitig ausgeschiedenen Stadtverordneten gewählt. Bei dieser Ergänzungswahl gelten die, die die meisten Stimmen erhalten haben, als an Stelle der ordnungsmäßig d. h. infolge Ablaufs ihrer Amts zeit ausgeschiedeneu Stadtverordneten, diejenigen, die nach diesen die meisten Stimmen auf sich vereinigen, als an Stelle der vorzeitig aus- geschiedcuen Stadtverordneten gewählt. Die vom Stadtrate allein vorzubereitende und zu leitende Wahl der Stadtverordneten hat in einer Wahlhandlung zu erfolgen. Von den Stadtverordneten ist der dritte Teil nach je 2 Jahren durch Neuwahl zu ersetzen, dergestalt, daß jedesmal das zuerst gewählte Dritteil austritt, gegebenenfalls aber das Los darüber entscheidet. Der Wechsel der Stadtverordneten hat spätestens bis znm 5. Januar nach Ablauf jeden zweiten Jahres zn erfolgen. Verzögert sich der Eintritt der ncngcwählten Stadtverordneten, so haben die Ausscheiden den bis zu diesem Eintritte im Amte zu bleiben. (Laut Fassung des 8. Nachtrags vom 9. April 1907.) 8 6. All dein Wirkungskreis der Stadtverordneten. (Zu 8 68 der Revidierten Städteordnung.) Nicht im Hanshaltplane vorgesehene Ausgaben bis znm Betrage