11 gesamte ihm unterstellte Bauwesen betreffenden Voran- schlag zu fertigen und rechtzeitig an den Kassen und Rechnungs-Ausschuß abzngebcn (s. oben zu II 1, a), über die Verwendung der im Haushaltplanc für die Stadt kasse für die Unterhaltung aller oben sub u feiner Aufsicht nntcrstellten Baulichkeiten, Anlagen nnd Geräte vcnvilligtcn Summen, soweit besondere nähere Bestimmungen darüber weder im Hanshaltplnne getroffen sind, noch vom Stadt rate später nach Aufstellung des Hanshaltplanes getroffen werden, selbständig Entschließung zu fassen, st. sich in seinem Geschäftsbereiche des städtischen Banver- walters als Sachverständigen sowie zur Leitung aller von ihm nach vorstehender Bestimmung unter A selbständig beschlossenen oder ihm feiten des Stadtrats zur Aus führung übertragenen städtischen (auch Schul- und Gas anstalts-) Bauten zu bedienen, soweit nicht vom Stadtratc ein besonderer Sachverständiger oder Bauleiter bestimmt wird, j. bei allen vorsteheuds unter k bezeichneten, sonne bei den ihm feiten des Stadtrats nur zur Beaufsichtigung über tragenen Bauten, ferner nach Anordnung des Stadtrats bei Anschaffung von Geräten der unter n bezeichneten Arten die geleisteten nnd gelieferten Arbeiten, Bau materialien, Geräte und anderen Gegenstände ab- und zu übernehmen, st. durch den Vorsitzenden beziehentlich dessen Stellvertreter alle ans städtischen Kassen zu bezahlenden Rechnungen über in den dem Ausschüsse unterstellten Zweigen der städtischen Verwaltung geleistete Arbeiten und gelieferte Gegenstände aller Art zum Zeichen der Richtigkeit der be rechneten Lohne, der Richtigkeit der Stückzahl und be ziehentlich des Gewichts oder Maßes, der Richtigkeit der Preisbestimmung nnd der Prciswürdigkeit des Gelieferten nach der Signierung dieser Rechnungen durch den städtischen Bauverwalter, soweit letzterer bei Leistung und Lieferung jener Arbeiten beziehentlich Gegenstände konkurriert hat