8 14. Jede Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn es sich nicht nm Statutenverändernngen (siehe K 16) nnd nm Auflösung des Vereins (siehe Z 17) handelt. Alle Mitglieder haben Stimmrecht. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet; bei Wahlen genügt die relative Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit gicbt bei Beschlüssen die Stimme der Vorsteherin, bei Wahlen das Loos den Ausschlag. 8 16. Die Jahresrechuuug ist mit dem Kalenderjahre ab zuschließen, durch den Ausschuß von zwei dazu bestimmten Revisoren zu prüfen uud im begouncnen neue» Rechnungs jahre innerhalb der ersten acht Wochen in einer dazu anberanmten Versammlung den Vereinsmitgliederu zur Justification vorzulegen. 8 16. Beschlüsse über Statutenveränderungen sind nur rechts kräftig, wenn in der hierzu anberanmten Hauptversamm lung ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend gewesen nnd drei Viertel der Anwesenden dafür gestimmt haben. 8 17. Der Frauenverein wird solange fortbestehen, als min destens noch die zur Bildung des Vorstandes nnd des Ausschusses erforderliche Anzahl von Mitgliedern vor handen ist. Vermindert sich die Zahl der Mitglieder weiter herab, so ist das Vermögen des Vereins dem Stadtrathe zu Zschopau zur Sicherung nnd verzinslichen