wählten Mitgliedes so lange, wie dies der Fall gewesen, wenn die Vacanz nicht eingetreten wäre. 8 8. Nach angenommener Wahl sind die Namen der vier Vorstandsfranen alsbald den: Königlichen Amtsgerichte in Zschopan anznzeigen. Zur Legitimation der Vorstands mitglieder genügt die Bekanntmachung der Namen der selben in dem hiesigen Amtsblatte. 8 9. Der Vorstand wird nach außen und insbesondere vor Gericht durch die Vorsteherin, in Behinderungsfällen durch die Stellvertreterin derselben, allein vertreten. — Er verwaltet ausschließlich das Vermögen des Vereins, beschließt über Ankauf und Verkauf von Grundstücken, über Aufnahme von Darlehnen, über Ausleihen und Verwendung der Gelder, hat jährlich Jahres- und Rechen schaftsbericht abzulegen und verhandelt mit Behörden und dritten Personen als: „Vorstand des Frauenvereins". — Alle Beschlüsse über genannte Gegenstände sind jedoch in Gemeinschaft mit dem Ausschüsse zu fassen. 8 io. Besondere Obliegenheiten der Vorstandsfrauen im Einzelnen: 1. Die Vorsteherin leitet die Wirksamkeit des Vereins im Allgemeinen, hat den Vorsitz in den Vereins-, wie in den Vorstands- und Aus- schußversammlnngen, nimmt die Vorschläge und Anträge der Mitglieder entgegen, hält Vortrag darüber an den Verein, veranlaßt darauf be ziehende Besprechungen, läßt, wenn Meinungs-