(mit Ausschluß der Schul- und der Gasaustaltsgcbäude), aller städtischen Straßen, Wege, Brücken, Stege, Schleußcn, Ufermauern, Wasserleitungsanlagen, Plumpen, Wasserbe hälter, Baugeräthe, Feuerlöschgeräthe, Marktbudengeräthe, Verschöncrungsanlagen, b. über die Erhaltung der Grenzen sämmtlicher städtischer Grundstücke, o. über den ordnungsmäßigen Betrieb der städtischen Stein brüche. Ferner hat derselbe ä. auf Erfordern des Stadtraths dem letzteren über in den Geschäftsbereich des Ausschusses einschlageude Fragen Gut achten abzugebcn, 6. den städtischen Banvcrwalter zu controlircn und die von demselben zu führenden Bücher zu revidiren, k. für den jährlich aufzustellenden Haushaltplau einen das gesammte ihm unterstellte Bauwesen betreffenden Voran schlag zu fertigen und rechtzeitig an den Lassen- und Rech nungs-Ausschuß abzugeben (s. oben zu II 1, u), über die Verwendung der im Haushaltplane für die Stadt- cassc für die Unterhaltung aller oben sub u seiner Aufsicht unterstellten Baulichkeiten, Anlagen und Geräthe verwilligten Summen, soweit besondere nähere Bestimmungen darüber weder im Haushaltplane getroffen sind, noch vom Stadt- rathe später nach Aufstellung des Haushaltplancs getroffen werden, selbstständig Entschließung zu fassen, li. sich in seinem Geschäftsbereiche des städtischen Bauver walters als Sachverständigen sowie zur Leitung aller von ihm nach vorstehender Bestimmung unter § selbstständig beschlossenen oder ihm feiten des Stadtraths zur Aus führung übertragenen städtischen (auch Schul- und Gas anstalts-) Bauten zu bedienen, soweit nicht vom Stadtrathe ein besonderer Sachverständiger oder Bauleiter bestimmt wird, i. bei allen vorstehends unter k bezeichneten, sowie bei den ihm feiten des StadtrathS nur zur Beaufsichtigung über tragenen Bauten, ferner nach Anordnung des Stadtraths