schiisses werden durch ein besonderes Regulativ für die Depositencasse geregelt. Zu I, b. Der Ausschuß für die Braugenossenschaft besteht aus einem Rathsmitgliede, welches als Bevollmächtigter der ein Mitglied jener Genossenschaft bildenden Stadtgemeinde in den Generalversamm lungen und dem Ausschüsse der Braugenossenschaft nach Maßgabe der Statuten der letzteren zu fungiren hat. Zu II, 1. Der Lassen- und Rechnungs-Ausschuß ist aus je 3 Mitgliedern des Stadtraths und der Stadtverordneten zusammengesetzt und bei Anwesenheit von wenigstens 3 Ausschußmitgliedern außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beschluß- und handlungsfähig. Derselbe hat insbesondere u. unter Vorsitz des Bürgermeisters, auch wenn letzterer nicht zum Ausschüsse gehört, den jährlich zu fertigenden Haus haltplan für die Stadt-, die Stadtschuldentilgungs- und die Gasanstalts-Casse und zwar den für die letztere sowie die das Bauwesen und die Wasserbewirthschaftung be treffenden Theile des Haushaltplanes für die Stadtcasse auf Grund der vorher von den betreffenden in H 11 snb II, 2 und 3 bezeichneten Ausschüssen aufzustellenden Vor anschläge zu entwerfen und an den Stadtrath bis spätestens Mitte November des jedesmal vorhergehenden Jahres ab zugeben, b. die städtischen Casscubcamtcn zu controlircu, zu diesem Bchufe von Zeit zu Zeit Einsicht von den feiten jener Cassenbeamten zu führenden Büchern zu nehmen und jedes Jahr wenigstens einmal nach Maßgabe des hierüber be stehenden besonderen Regulativs die städtischen Lassen zu revidiren, o. auf Erfordern des Stadtraths in das Cassen- und Rech nungswesen eiuschlageude Angelegenheiten zu begutachten. Zu II, 2. Der Bau- nud Wirthschnfts-Ausschuß besteht aus je 3 Mitgliedern des Stadtraths und der Stadtverordneten und ist bei Anwesenheit von wenigstens 2 Ausschußmitgliedern außer dem Vor sitzenden oder dessen Stellvertreter beschluß- und handlungsfähig. Derselbe hat insbesondere Aufsicht zu führen n. über die Er- und Instandhaltung aller städtischen Gebäude