troffcnen Wahl eines Casscnbeamteu vor definitiver Anstellung des letz teren zur Geltendmachung etwaiger näher zu begründender Bedenken in Kcnntniß zu setzen. 8 ii Ständige Ausschüsse. (Zu 88 121—124 und 128 der rcvidirtcn Städtcordnung.) Außer I. ständigen Ausschüssen des Stadtraths n. für das Depositcnwcsen und d. für die Braugenossenschaft bestehen II. gemischte ständige Ausschüsse 1. für das Lassen- und Rechnungswesen (Lassen- und Rechnungs ausschuß), 2. für das Bauwesen, die Wasserbcwirthschaftung, die Fcucrlösch- anstaltcn, die städtischen Grundstücke, das Marktwesen und für Verschönerungen (Ban- und Wirtschafts-Ausschuß), 3. für die Gasanstalt und die Straßenbeleuchtung (Gasanstalts- Ausschuß), 4. für das Schulwesen (Schul-Ausschuß), 5. für das Armcnwescn (Armen-Ausschuß), 6. für die Sparcassenanstalt (Sparcassen-Ausschuß), 7. für die Abschätzung zu den städtischen Anlagen wie zu den Staatsabgabcn (Einschätzungs-Ausschuß), 8. für Einguarticrungen (Eingnarticrnngs-Ausschnß), 9. für den Bezirksarmenvercin Zschopau, 10. für die Stadtbibliothek (Stadtbibliothckdirectorinm) und 11. für die Prüfung der Reste von Stadtgemcinde-, Armen- Schul- und Kirchen-Anlagen, anderen städtischen Abgaben nnd Sporteln (Restprüfungs-Ansschuß). 8 12. Fortsetzung. Zusammensetzung nnd Wirkungskreis der Ausschüsse. Zu I n., Zusammensetzung und Wirkungskreis des Depositen-Aus-