K 8. Fortführung des Titels der Rathsuntglicder. Die Rathsmitglieder sind nach 12 jährigem ununterbrochenen Dienste als solche berechtigt, auch nach ihrem Austritte aus dem Raths- xolleginm den von ihnen in ihrer Eigenschaft als Rathsmitglicdcr ge führten Titel fortzuführen. 8 S. Pensionirung der Gemeindebeamten. (Zu H 95 und 105 der revidirteu Städteordnung.) Für die auf Grund der revidirteu Städteorduung zu gewährenden Pensionen besteht ein Pensionfond, dein die alljährlich im Haushalt plane zu normircuden Zuschüsse ans der Stadtcassc, sowie etwaige Ver mächtnisse und Schenkungen zufließen. Derselbe wird bei der Stadtcasse, jedoch gesondert, verwaltet und es ist über denselben alljährlich in einem besonderen Anhänge zur Stadtcassenrcchuuug Rechnung abzülegeu. Die Pensionen werden nach den für die Civilstaatsdiencr gesetzlich vorgcschriebenen Bestimmungen gewährt. — Die Zeit der Leistung eines mit Pensionsberechtigung verbundenen Dienstes im Staate oder in einer anderen Gemeinde ist der Dienstzeit in hiesiger Gemeinde hinzuzurechneu. Als Pensionsberechtigte Gemeindcnnterbeamte sind anzusehen alle vom Stadtrathe gegen einen jährlichen festen Gehalt für ein bestän diges Amt angestellten, deren Zeit und Kräfte durch das Amt voll in Anspruch genommen werden, mit Ausschluß des Todtcubettmeisters und der Leichenwäschcrin. (Es gehören z. B. nicht dazu: der Armen arzt, Armeucassenverwaltcr, Stadtmusikdirector, die Straßenlaternen wärter, Nachtwächter, Lauter, Spritzeuwärter.) 8 io Recht der Stadtverordneten bei der Wahl von Cassenbeaniten. (Zu 8 104 der revidirteu Städteordnung.) Die Stadtverordneten sind von jeder feiten des Stadtraths ge-