Denselben sind 6 ansässige und 3 unansässige wählbare Bürger als Ersatzmänner beizugeben, welche bei außerordentlichem Ausscheiden, sowie bei Behinderung einzelner ordentlicher Mitglieder an deren Stelle einzutreten haben. Als ansässige Bürger sind nur solche auzusehen, welche selbst oder deren Ehefrauen als Besitzer von im Stadtbezirk gelegenen Wohn häusern im Grund- und Hypothekcnbuche eingetragen sind. Die vom Stadtrathe allein vorzubcreitende und zu leitende Wahl der Stadtverordneten und Ersatzmänner hat in einer Wahlhandlung zu erfolgen. Von den Stadtverordneten und deren Ersatzmännern ist der dritte Theil alljährlich durch Neuwahl zu ersetzen, dergestalt, daß jedes mal das zuerst gewählte Dritttheil austritt, eventuell das Loos darüber entscheidet. Der Wechsel der Stadtverordneten hat spätestens bis zum 5. Ja nuar jeden Jahres zu erfolgen. Verzögert sich der Eintritt der neu gewählten Stadtverordneten, so haben die Ausscheidenden bis zu dessen Erfolg im Amte zu bleiben. 8 V- Zu dem Wirkungskreis der Stadtverordneten. (Zu Z 68 der revidirten Städteordnung.) Nicht im Haushaltplane vorgesehene Ausgaben bis zum Betrage von 50 Mark im einzelnen Falle können vom Stadtrathe allein be schlossen werden. Ueber diesen Betrag hinaus ist zu solchen Ausgaben die Zustimmung der Stadtverordneten einzuholen. Erlasse von Stadt-, Armen - Anlagen - und anderen städtischen Abgaben können vom Stadtrathe allein bewilligt werden. Andere Erlasse (mit Ausnahme der dem Stadtrathe schon gesetzlich nach Z 68, 5 d der revidirten Städteordnung Anstehenden) kann der Stadtrath nur, wenn dieselben den Betrag von 30 Mark für den einzelnen Fall nicht übersteigen, selbständig bewilligen; übersteigen sie diesen Betrag, so ist die Zustimmung der Stadtverordneten cinzuholen.