6. Nachtrag zum OMM siir die Stadt Fchopaa. Zu 8 7. Der Absatz 5 des Paragraphen 7 in der Fassung des 1. Nach trags zum Ortsstatut siir die Stadt Zschopau erhält folgenden Wort laut: Dieser Gehalt umfaßt die Vergütung für alle Mühewaltungen des Bürgermeisters, insbesondere auch die Vergütung für Ver waltung des Amtes als Direktor des Bezirksarmenvcreins zu Zschopau, welches Amt er mit zu übernehmen hat (H 17 der Statuten des Vereins vom 17, Juni 1892), sowie für Ver waltung des Königlichen Standesamtes Zschopau in dem Falle, daß der Bürgermeister zum Standesbeamten für den kombinirten Standesamtsbezirk Zschopau bestellt wird (Z 6 Absatz 2 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875). Zschopau, am 30. April 1901. (L. 8.) Der t a d t r a t h. Krehschrnar, Bürgermeister. (I,. 8.) Die Stadtverordneten. Weber, I. Vorsteher.