Z. Nachtrag zum Ortsßatlit fm die Stadt Mopan. -><xx>- I. 8 9. Die Absätze 6 und 7 des tz 9 in der Fassung des 1. Nachtrages zum Ortsstatut für die Stadt Zschopau, welche lauten: Bei Berechnung der Dienstzeit ist nur die Zeit nach er fülltem 25, Lebensjahre und in der Regel nur die Zeit in An schlag zu bringen, in welcher der zu Pensionirende ein mit Pensionsberechtigung verbundenes Amt in der hiesigen Gemeinde verwaltet hat. Durch Beschluß der städtischen Kollegien kann jedoch sowohl bei Anstellung eines pensionsberechtigten Beamten, als während dessen Amtirnng bestimmt werden, daß die Zeit der Leistung eines mit Pensionsberechtigung verbundenen Dienstes im Staate oder in einer anderen Gemeinde seiner Dienstzeit in hiesiger Gemeinde ganz oder theilweisc hinzugerechnct werden. erhalten folgende Fassung: Die Zeit der Leistung eines mit Pensionsberechtigung ver bundenen Dienstes in: Staate oder in einer anderen Gemeinde ist der Dienstzeit in hiesiger Gemeinde hinzuzurechncn. II. Der zweite Satz des ersten Absatzes in Z 10 in der Fassung des 1- Nachtrages erhält folgende Fassung: Nach 10 jähriger Dienstzeit im Dienste der Stadt erlischt dieser Vorbehalt. Zschopau, den 26. Juni 1899. Der Stadtrath. (1^. 8.) Kretz schmar, Bürgermeister. (I,. 8.i Die Stadtverordneten. Melier, I. Vorsteher.