Nachtrag zum Ortsßlliut sm die Stadt Mapan. An Stelle des K 7 Absatz 5 treten folgende Bestimmungen: Den Stellvertreter des Bürgermeisters wählt das Stadtraths- kolleginm aus seiner Mitte auf die Dauer von zwei Jahrein Die Wahl erfolgt sofort je nach Eintritt der nach Z 89 der Revidirten Städteordnung zur Ergänzung gewählten Rathsmitglieder. Bei außerordentlichem Ausscheiden des stellvertretenden Bürger meisters aus dem Rathskollegium ist ein anderes Rathsmitglied für dieses Amt zu wählen, jedoch nur auf die Zeit, als das ausgeschiedene Raths mitglied dieses Amt zu bekleiden gehabt hätte. Die Wiederwahl des abtretenden stellvertretenden Bürgermeisters ist gestattet. Der Stellvertreter des Bürgermeisters bedarf ebenso wie der Bürgermeister nach K 92 der Revidirten Städteordnnng der Be stätigung durch den Kreishauptmann. — Zur Besorgung der juristischen Geschäfte ist gegen Vergütung ein Jurist, der den im 1. Absätze dieser Paragraphen enthaltenen Erfordernissen entspricht, herbeizuziehen, dafern letztere nicht in der Person des Stellvertreters erfüllt werden. Zschopau, am 26. Januar 1891. Der t a d t r a t h. (Ii. 8.) Arnold Kretzschmar, Bürgermeister. Die Stadtverordneten. (Ii. 8.) Kaschke, Vorsteher.