Z. Nachtrag znm Ortsklitiit für die Stadt ZschoM«, die authentische Auslegung des § 9 Ortsstatuts, in der Fassung des s. Nachtrags zu demselben vom 22. November s886 betreffend. Der vierte Absatz des K 9 des Ortsstatuts, wie derselbe in dem 1. Nachtrage zu demselben vom 22. November 1886 gefaßt worden ist, hat Zweifel darüber entstehen lassen, ob die Hinterlassenen eines zunächst auf 6, beziehungsweise 12 Jahre gewählten Bürgermeisters auch dann pensionsberechtigt sind, wenn derselbe vor Ablauf der Zeit, auf welche er zunächst gewählt worden war, verstirbt. Der Stadtrath erläutert unter Zustimmung der Stadtverordneten hiermit diese Bestimmung ausdrücklich dahin, daß den Hinterlassenen des Bürgermeisters auch in diesem Falle die gesetzlichen Pensionen in gleicher Weise wie den Hinterlassenen eines auf Lebenszeit angestellten Bürgermeisters zu gewähren sind. Zschopau, am 3i. Dezember 1888. d.- 8.) (1^. 8.) Der t a d t r a t h. Arnold Krehschmar, Bürgermeister. Die Stadtverordneten. Georg Gmmrich, Vorsteher.