8 lv. Anstellung der Geuieindennterbecnnten. (ß 104 der revidirten Städteordnung.) Die Anstellung der erforderlichen Unterbenmten erfolgt unter Vor behalt einvierteljährlicher Kündigung. Nach 25jähriger Dienstzeit im Dienste der Stadt erlischt dieser Vorbehalt. Die Stadtverordneten sind von jeder seitens des Stadtraths ge troffenen Wahl eines Kassenbeamten vor endgültiger Anstellung des letz teren zur Geltendmachung etwaiger näher zu begründender Bedenken in Kenntniß zu setzen. Zschopau, am 22. November 1886. Der t a d t r a t h: (I-. 8.) Arnold Zrretzschmar, Bürgermeister. Die Stadtverordneten: (1^. 8.) isstnil Lange, Vorsitzender. 2.. Verzeichnis der pensionsberechtigtcn städtischen Beamten. Ter Sekretär, die drei Kassenbeamten, der Registrator, der Wachtmeister, die beiden Schutzleute, der Bauverwalter.